Kleinreparaturklausel
Die Vertragsklausel, mit der kleine Reparaturen an häufig genutzten Gegenständen auf den Mieter übertragen werden.
Klartext
Eine Kleinreparaturklausel ist nur wirksam, wenn sie eine Obergrenze pro Reparatur und eine Jahresobergrenze nennt und sich auf Gegenstände beschränkt, die du häufig direkt nutzt, etwa Wasserhähne, Lichtschalter oder Fenstergriffe. Die Rechtsprechung akzeptiert je Reparatur meist etwa 100 bis 120 Euro und pro Jahr rund 6 bis 8 Prozent der Jahresmiete.
§ 535 BGB, § 307 BGB, Rechtsprechung
Die Zahlen, die zählen
| Einzelgrenze | Rund 100 bis 120 Euro je Reparatur nach aktueller Rechtsprechung |
|---|---|
| Jahresgrenze | Etwa 6 bis 8 Prozent der Jahresnettomiete |
| Umfang | Nur Gegenstände in häufigem direktem Zugriff des Mieters |
| Unwirksam | Klauseln ohne Grenzen oder mit Beteiligungspflicht bei teureren Reparaturen |
So gehst du vor
- Klausel im Mietvertrag auf beide Obergrenzen prüfen
- Bei Reparatur Kostenvoranschlag mit Grenze vergleichen
- Überschreitet die Reparatur die Grenze, trägt der Vermieter alles
Häufige Fragen
Muss ich mich an einer 300-Euro-Reparatur beteiligen?
Nein, überschreitet eine Reparatur die Einzelgrenze, zahlt der Vermieter sie vollständig, nicht nur den Teil über der Grenze.
Gehört ein defekter Boiler zu den Kleinreparaturen?
Nein, Geräte, die du nicht direkt bedienst, wie Boiler oder Leitungen in der Wand, fallen nicht darunter.
Stand 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen im Volltext auf gesetze-im-internet.de.