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Mietpreisbremse

Die gesetzliche Begrenzung der Miete bei Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt.

Klartext

In ausgewiesenen Gebieten darf die Miete bei Neuvermietung höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Welche Gemeinden das sind, legt jedes Bundesland per Verordnung fest. Ausnahmen gelten für Neubauten, umfassend modernisierte Wohnungen und wenn die Vormiete schon höher war. Zu viel gezahlte Miete kannst du nach einer Rüge zurückfordern.

Rechtsgrundlage

§§ 556d bis 556g BGB

Die Zahlen, die zählen

ObergrenzeVergleichsmiete plus 10 Prozent
GeltungNur in Gebieten mit Landesverordnung
AusnahmenErstvermietung nach Neubau, umfassende Modernisierung, höhere Vormiete
RückforderungAb Rüge, bei Rüge innerhalb 30 Monaten auch rückwirkend
AuskunftspflichtVermieter muss Ausnahme vor Vertragsschluss unaufgefordert mitteilen

So gehst du vor

  1. Prüfen, ob die Gemeinde in der Landesverordnung steht
  2. Vergleichsmiete über Mietspiegel ermitteln
  3. Miete mit Vergleichsmiete plus 10 Prozent abgleichen
  4. Bei Überschreitung schriftlich rügen und Auskunft verlangen

Häufige Fragen

Gilt die Mietpreisbremse überall in Deutschland?

Nein, nur in den Gemeinden, die die Landesregierung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen hat.

Wie lange gilt die Mietpreisbremse noch?

Der Bundesgesetzgeber hat sie bis Ende 2029 verlängert. Die Landesverordnungen müssen jeweils erneuert werden.

Was ist eine Rüge?

Eine schriftliche Mitteilung an den Vermieter, dass die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt. Erst ab der Rüge kannst du zu viel gezahlte Miete zurückfordern.

Stand 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen im Volltext auf gesetze-im-internet.de.

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