Modernisierungsmieterhöhung
Die Mieterhöhung nach energetischen oder wertsteigernden Maßnahmen, mit eigenen Grenzen und Ankündigungspflichten.
Klartext
Nach einer Modernisierung darf der Vermieter 8 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umlegen, höchstens aber 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren, bei Mieten unter 7 Euro pro Quadratmeter nur 2 Euro. Die Maßnahme muss drei Monate vorher schriftlich angekündigt werden. Erhaltungsaufwand darf nicht umgelegt werden.
§§ 555b bis 555f, 559 bis 559d BGB
Die Zahlen, die zählen
| Umlage | 8 Prozent der Modernisierungskosten pro Jahr |
|---|---|
| Kappung | Maximal 3 Euro pro Quadratmeter in 6 Jahren, 2 Euro bei Miete unter 7 Euro/qm |
| Ankündigung | 3 Monate vorher schriftlich mit Umfang, Beginn, Dauer und erwarteter Erhöhung |
| Abzug | Ersparte Instandhaltungskosten müssen abgezogen werden |
| Härtefall | Einwand bei unzumutbarer Belastung möglich |
So gehst du vor
- Ankündigung auf Frist und Pflichtinhalte prüfen
- Modernisierung von Instandhaltung abgrenzen
- Erhöhung mit der Kappungsgrenze vergleichen
- Härteeinwand innerhalb eines Monats nach Ankündigung erheben
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Modernisierung und Instandhaltung?
Modernisierung verbessert den Zustand über das Ursprüngliche hinaus, etwa neue Dämmung. Instandhaltung stellt nur den vertragsgemäßen Zustand wieder her und ist nicht umlagefähig.
Darf ich die Modernisierung verweigern?
Nur bei Härte. Duldungspflicht besteht grundsätzlich, wenn die Ankündigung korrekt war.
Stand 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen im Volltext auf gesetze-im-internet.de.