Untermiete
Die Weitervermietung eines Teils der Wohnung an einen Dritten mit Erlaubnis des Vermieters.
Klartext
Für die Untervermietung eines Teils der Wohnung brauchst du die Erlaubnis des Vermieters, die er bei berechtigtem Interesse erteilen muss, etwa bei finanziellem Bedarf oder Partnereinzug. Die gesamte Wohnung darfst du ohne Zustimmung nicht untervermieten. Verweigert der Vermieter zu Unrecht, kannst du mit verkürzter Frist kündigen.
§§ 540, 553 BGB
Die Zahlen, die zählen
| Teilweise Untervermietung | Anspruch auf Erlaubnis bei berechtigtem Interesse |
|---|---|
| Gesamte Wohnung | Nur mit ausdrücklicher Zustimmung |
| Verweigerungsgründe | Person des Untermieters, Überbelegung, sonstige Unzumutbarkeit |
| Mietzuschlag | Zulässig, wenn die Untervermietung den Vermieter belastet |
| Sonderkündigung | Bei unberechtigter Verweigerung mit gesetzlicher Frist |
So gehst du vor
- Berechtigtes Interesse schriftlich darlegen
- Untermieter mit Name benennen
- Erlaubnis schriftlich einholen
- Untermietvertrag schriftlich schließen
Häufige Fragen
Zählt ein Partner als Untermieter?
Nein, der Einzug des Lebenspartners ist keine Untervermietung, du musst ihn aber dem Vermieter anzeigen.
Darf ich über Plattformen an Touristen vermieten?
Kurzzeitvermietung ist keine Untervermietung im Sinne des Gesetzes und braucht die ausdrückliche Zustimmung. In vielen Städten gelten zusätzlich Zweckentfremdungsverbote.
Stand 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen im Volltext auf gesetze-im-internet.de.