Zum Inhalt springen
Wohnen-Klartext.de
👥

Untermiete

Die Weitervermietung eines Teils der Wohnung an einen Dritten mit Erlaubnis des Vermieters.

Klartext

Für die Untervermietung eines Teils der Wohnung brauchst du die Erlaubnis des Vermieters, die er bei berechtigtem Interesse erteilen muss, etwa bei finanziellem Bedarf oder Partnereinzug. Die gesamte Wohnung darfst du ohne Zustimmung nicht untervermieten. Verweigert der Vermieter zu Unrecht, kannst du mit verkürzter Frist kündigen.

Rechtsgrundlage

§§ 540, 553 BGB

Die Zahlen, die zählen

Teilweise UntervermietungAnspruch auf Erlaubnis bei berechtigtem Interesse
Gesamte WohnungNur mit ausdrücklicher Zustimmung
VerweigerungsgründePerson des Untermieters, Überbelegung, sonstige Unzumutbarkeit
MietzuschlagZulässig, wenn die Untervermietung den Vermieter belastet
SonderkündigungBei unberechtigter Verweigerung mit gesetzlicher Frist

So gehst du vor

  1. Berechtigtes Interesse schriftlich darlegen
  2. Untermieter mit Name benennen
  3. Erlaubnis schriftlich einholen
  4. Untermietvertrag schriftlich schließen

Häufige Fragen

Zählt ein Partner als Untermieter?

Nein, der Einzug des Lebenspartners ist keine Untervermietung, du musst ihn aber dem Vermieter anzeigen.

Darf ich über Plattformen an Touristen vermieten?

Kurzzeitvermietung ist keine Untervermietung im Sinne des Gesetzes und braucht die ausdrückliche Zustimmung. In vielen Städten gelten zusätzlich Zweckentfremdungsverbote.

Stand 2026, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsgrundlagen im Volltext auf gesetze-im-internet.de.

Verwandte Themen